Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Helmholz GmbH & Co. KG

vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Helmholz Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Carsten Bokholt und Karsten Eichmüller. Im Weiteren Helmholz GmbH & Co. KG genannt.

1. Allgemeines

Für sämtliche, auch künftige Bestellungen, Lieferungen und Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart, soweit nicht vertraglich ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist.
Widersprechenden Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern wird bei Abweichungen, Ergänzungen, etc. hiermit ausdrücklich widersprochen. Die Geschäftsbedingungen der Vertragspartner sind ausgeschlossen, sofern ihnen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird.
Die nachfolgenden Bedingungen gelten ausschließlich für Aufträge von und Lieferungen an „Unternehmer“ i.S. § 310 Abs.1 i.V.m . § 14 BGB und nicht gegenüber einem „Verbraucher“ i.S. § 13 BGB.

2. Vertragsinhalt, Umfang der Lieferungen, Teillieferungen

a) Der Umfang der Lieferung etc. richtet sich nach dem Auftrag bzw. der Auftragsbestätigung der Helmholz GmbH & Co. KG.

b) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Schaltplänen, Mustern, Softwarequellcodes und anderen Unterlagen behält sich die Helmholz GmbH & Co. KG die Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Helmholz GmbH & Co. KG Dritten zugänglich gemacht werden. Alle Unterlagen sind, soweit der Helmholz GmbH & Co. KG der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Helmholz GmbH & Co. KG ist berechtigt, ihr übergebene Unterlagen Dritten zugänglich zu machen.

c) Die Helmholz GmbH & Co. KG ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Zu Vorleistungen ist die Helmholz GmbH & Co. KG nicht verpflichtet.

d) Der Helmholz GmbH & Co. KG steht es frei, ihre Leistungen per Briefpost oder auf elektronischem Weg per E-Mail in Rechnung zu stellen.

3. Lieferzeit, Fristen

a) Liefertermine und Fristen sind für die Helmholz GmbH & Co. KG unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich vertraglich als bindend vereinbart worden.

b) Von Helmholz GmbH & Co. KG nicht zu vertretende Störungen im eigenen Geschäftsbetrieb oder bei deren Vorlieferanten, insbesondere Streiks und Aussperrungen, sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern eine vereinbarte und/oder geschuldete Lieferzeit entsprechend. Wenn die Leistung für Helmholz GmbH & Co. KG dadurch unmöglich oder wesentlich erschwert wird, kann Helmholz GmbH & Co. KG vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
Der Kunde ist nach schriftlicher Anmahnung der Lieferung und wenn Helmholz GmbH & Co. KG nicht innerhalb einer vom Kunden zu setzenden angemessenen Nachfrist liefert, zum Rücktritt berechtigt.
Sind Verzögerungen ersichtlich, verpflichtet sich die Helmholz GmbH & Co. KG den Vertragspartner baldmöglichst zu verständigen.
Die Einhaltung einer ausdrücklich vereinbarten Lieferfrist setzt voraus, dass sämtliche vom Vertragspartner zu liefernden Unterlagen, erforderliche Genehmigungen, Freigaben, etc. vorliegen, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne erfolgt ist, sowie die vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstige Verpflichtungen durch den Vertragspartner eingehalten werden.
Die Helmholz GmbH & Co. KG ist berechtigt in Fällen, in denen fällige Forderungen aus vorangegangenen Lieferungen oder Leistungen durch den Vertragspartner nicht beglichen sind, auch bei einer vertraglich vereinbarten Lieferzeit ein ihr zustehendes Zurückbehaltungsrecht auszuüben.

c) Die Lieferfrist gilt bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand oder Abholung gebracht wurde; bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage, wenn diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.

d) Wird der Versand oder die Zustellung der Ware auf Wunsch oder durch das Verschulden des Vertragspartners verzögert sowie bei Annahmeverzug, kann die Helmholz GmbH & Co. KG, beginnend 14 Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat verlangen, maximal 10 % des Rechnungsbetrages, außer Helmholz GmbH & Co. KG weist höhere Kosten nach.

4. Zahlungsbedingungen, Aufrechnungsverbot, Zurückbehaltungsrecht, Kostenvoranschläge

a) Preise der Helmholz GmbH & Co. KG sind Nettopreise ab Werk. Alle Kosten für Versand ab Werk, Verpackung, Transportversicherung, etc. werden gesondert berechnet, ebenso Kosten für Aufstellung und/oder Montage, z. B. Reisekosten. Die Mehrwertsteuer wird gesondert erhoben. Pro Mahnung werden 10,00 EUR
Mahnkosten erhoben.

b) Eine Aufrechnung durch den Vertragspartner ist nur zulässig mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen, ebenso ein Zurückbehaltungsrecht.

c) Kostenvoranschläge sind zu vergüten .

5. Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Kunden - auch bei frachtfreier Lieferung, Ersatzlieferungen und Nachbesserung - über, sobald die Helmholz GmbH & Co. KG die Sache dem Spediteur, Frachtführer, der zur Versendung bestimmten Person oder dem Abholer übergeben hat.
Bei vereinbarter Lieferung mit Aufstellung oder Montage geht am Tag der Übernahme im Betrieb des Vertragspartners die Gefahr über. Ein etwaig vereinbarter Probebetrieb ist unverzüglich nach Montage bzw. Aufstellung durchzuführen.
Wenn der Versand, die Montage oder Aufstellung und/oder die Übernahme oder ein etwaiger Probebetrieb sich aus vom Vertragspartner zu vertretenden oder in seinem Verantwortungsbereich liegenden Gründen verzögert oder Annahmeverzug vorliegt, geht die Gefahr auf den Vertragspartner ab Beginn der durch den Vertragspartner entstandenen Verzögerung bzw. mit Annahmeverzug über.
Bei etwaigen Rücksendungen durch den Kunden an die Helmholz GmbH & Co. KG trägt der Kunde die Gefahr bis zur Übergabe in den Geschäftsräumen der Helmholz GmbH & Co. KG sowie die (Fracht-)Kosten.

6. Eigentumsvorbehalt

Helmholz GmbH & Co. KG liefert nur auf der Basis des folgenden Eigentumsvorbehaltes. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn Helmholz GmbH & Co. KG sich nicht ausdrücklich hierauf berufen hat.
a) Alle Lieferungen/Leistungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Gelieferte Waren bleiben Eigentum der Helmholz GmbH & Co. KG bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Kunden aus den gegenseitigen Geschäftsbeziehungen zustehender Ansprüche. Vor vollständiger Zahlung ist die Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt, ebenso grundsätzlich die Weiterveräußerung. Dem Wiederverkäufer wird widerruflich im gewöhnlichen Geschäftsgang der Weiterverkauf unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinen Kunden Bezahlung erhält.

b) Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn Übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und diese sorgfältig zu lagern, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszufuhren. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde Helmholz GmbH & Co. KG unverzüglich schriftlich bei einer Gefährdung des Eigentums durch drohende oder erfolgte Pfändung, Zurückbehaltung, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Insolvenz oder wenn das Eigentum sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist, etc. zu verständigen. Im Fall einer Vollstreckung und Insolvenz ist sofort auf das Eigentum der Helmholz GmbH & Co. KG hinzuweisen. Der Vertragspartner haftet für den Schaden aus der Unterlassung, sowie für etwaige Interventionskosten. Die zur Abwendung der Pfändung aufgewendeten Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den Helmholz GmbH & Co. KG entstandenen Ausfall.

c) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Seine Kaufpreis- bzw. Werklohnforderungen, etc. aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an Helmholz GmbH & Co. KG in Höhe des Rechnungsbetrags einschließlich Mehrwertsteuer ab.
Die Abtretung nimmt Helmholz GmbH & Co. KG an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Sache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Helmholz GmbH & Co. KG, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt.

d) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für Helmholz GmbH & Co. KG. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, Helmholz GmbH & Co. KG nicht gehörenden, Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt Helmholz GmbH & Co. KG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde Helmholz GmbH & Co. KG anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Helmholz GmbH & Co. KG verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen der Helmholz GmbH & Co. KG gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an Helmholz GmbH & Co. KG ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
Helmholz GmbH & Co. KG nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

e) Helmholz GmbH & Co. KG verpflichtet sich, die zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

7. Schadensersatzansprüche, Vertragsstrafe

a) Jegliche Haftung der Helmholz GmbH & Co. KG, insbesondere Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Vertragspartners, werden ausgeschlossen, insbesondere auch bei Nicht- oder Schlechterfüllung und für die Haftung für Folgeschäden oder mittelbare Schäden. Dies gilt nicht, soweit ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird oder ein Haftungsausschluss gesetzlich nicht zulässig ist, z. B. in Fällen des Vorsatzes, der grober Fahrlässigkeit oder bei Verletzung von Leben, Gesundheit oder Körper bei Haftung nach dem Produkthaftpflichtgesetz.

b) Auf eine Haftung der Helmholz GmbH & Co. KG bei Vertragsschluss wird ausdrücklich verzichtet. Helmholz GmbH & Co. KG nimmt den Verzicht an.

c) Vertragsstrafen sind ausgeschlossen, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

8. Verjährungsfrist, -hemmung

Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche und sonstige Ansprüche gegen die Helmholz GmbH & Co. KG beträgt - bei Fristen von länger als einem Jahr - nur zwölf Monate. Bei kürzeren gesetzlichen oder vereinbarten Verjährungsfristen verbleibt es bei der kürzeren Verjährungsfrist. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht, wenn dies gesetzlich ausgeschlossen ist, insbesondere nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Vergleichsverhandlungen gelten als beendet, wenn die Helmholz GmbH & Co. KG länger als 8 Wochen nicht schriftlich auf ein Schreiben des Vertragspartners reagiert.

9. Gewährleistung

a) Eine über die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften hinausgehende Garantie wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung gewährt.

b) Die Ware ist unverzüglich nach der Ablieferung durch die Helmholz GmbH & Co. KG zu prüfen. Mängel, das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, Transportschäden, Fehlmengen und Falschlieferungen etc. sind unverzüglich nach Empfang der Lieferung unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- oder Verarbeitung schriftlich bei der Helmholz GmbH & Co. KG zu rügen. Etwaige verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung
schriftlich mitzuteilen. Bei Unterlassen einer rechtzeitigen Anzeige gilt die Lieferung als genehmigt.
Im Falle rechtzeitig erhobener und begründeter Mängelrügen ist die Helmholz GmbH & Co. KG nach ihrer Wahl berechtigt, nachzubessern oder mangelfreie Ersatzlieferung zu erbringen. Das Recht des Vertragspartners auf Minderung bei Fehlschlagen der Nacherfüllung bzw. Rücktritt bleibt unberührt.

c) Gewährleistung und/oder eine ausnahmsweise schriftlich übernommene Garantie ist ausgeschlossen - außer der Mangel wäre arglistig verschwiegen worden - bei:
- Schäden und Verlusten, die durch Fehler bei der Installation durch den Kunden oder Dritte oder unsachgemäße Benutzung entstehen oder auf Brand, Blitzschlag, höhere Gewalt etc. zurückzuführen sind.
- unsachgemäß durchgeführten Reparaturen und Reparaturversuchen sowie sonstigen Eingriffen von Kunden oder anderen nicht von der Helmholz GmbH & Co. KG hierzu ermächtigten Personen
- Schäden durch Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung oder weiteren Anweisungen des Personals der Helmholz GmbH & Co. KG oder bei unzureichender Instandhaltung durch den Vertragspartner
- Schäden durch den Einsatz ungeeigneter oder minderwertiger Ersatzteile und Transportschäden
- Schäden, die durch Abnutzung, Feuchtigkeit, Temperaturschwankungen etc. entstanden sind und bei Verschleißteilen
- nur geringfügiger Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder Brauchbarkeit, bzw. geringfügigen Abweichungen der Ausführung gegenüber Angaben in Katalogen, Werbematerialien, Mustern, etc.

d) Für gebrauchte Ware, die durch die Helmholz GmbH & Co. KG geliefert wird, ist jede Gewährleistung ausgeschlossen. Gebrauchte Ware wird verkauft wie besehen.

e) Kosten und Aufwendungen, die Helmholz GmbH & Co. KG bei unberechtigten Mängelrügen entstehen, sind vom Vertragspartner zu ersetzen.

f) Ansprüche des Bestellers gegenüber der Helmholz GmbH & Co. KG sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen, z. B. Transportkosten sich erhöhen, da die Ware nachträglich an einen anderen Ort als die vereinbarte Lieferadresse verbracht wurde.

g) Für Software gilt ergänzend zu den sonstigen AGB noch zusätzlich folgendes:
Soweit Software Vertragsgegenstand ist, gelten zusätzlich bzw. einschränkend die jeweiligen Lizenzbedingungen des Softwareherstellers, auch wenn diese vorab dem Käufer nicht bekannt waren. Hat der Käufer die Lizenzbedingungen nicht gekannt, ist er berechtigt, die gelieferte Software unbenutzt, originalverpackt und mit unverletztem Lizenzsiegel binnen einer Woche ab Auslieferung zurückzugeben.
Für Software übernimmt die Helmholz GmbH & Co. KG gegenüber dem Käufer die Gewährleistung, die der Softwarehersteller in seinen Lizenzbedingungen einräumt. Die Helmholz GmbH & Co. KG haftet für von ihr nicht entwickelte Software nicht für die Geeignetheit für den Betrieb des Käufers.
Für selbst entwickelte Software übernimmt die Helmholz GmbH & Co. KG keine Gewähr, dass diese unterbrechungs- und fehlerfrei arbeitet und dass die in der Software enthaltenen Funktionen bei allen vom Käufer gewählten Kombinationen ausgeführt werden und den Anforderungen des Käufers entsprechen.
Bei Softwarefehlern, welche die vertragsgemäße Benutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, behält sich Helmholz GmbH & Co. KG das Wahlrecht vor, den Fehler durch die Installation einer anderen Softwareversion, durch Hinweise zur Fehlerbeseitigung oder zur Vermeidung der Auswirkungen des Fehlers zu
beseitigen.

10. Unmöglichkeit/Vertragsanpassung

Wird der Helmholz GmbH & Co. KG die ihr obliegende Lieferung oder Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe:
Ist die Unmöglichkeit auf Verschulden der Helmholz GmbH & Co. KG zurückzuführen, so ist der Vertragspartner berechtigt Schadensersatz zu verlangen, jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit
nicht in den zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Schadensersatzansprüche über die genannte Höhe von 10 % sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird oder das Leben, der Körper oder die Gesundheit verletzt werden.
Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb der Helmholz GmbH & Co. KG einwirken, wird der Vertrag durch die Helmholz GmbH & Co. KG angemessen angepasst, sofern die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen der Helmholz GmbH & Co. KG für den Besteller zumutbar ist.
Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann Helmholz GmbH & Co. KG vom Vertrag zurücktreten.
Der Rücktritt ist dem Besteller nach Kenntnis des Grundes unverzüglich mitzuteilen.

11. Genehmigungen, Ausland

Für etwaige notwendige behördliche Ausfuhrgenehmigungen trägt der Vertragspartner die Verantwortung und holt diese selbst ein bzw. beauftragt Helmholz GmbH & Co. KG mit der Einholung. Die Helmholz GmbH & Co. KG übernimmt keine Verantwortung oder Haftung für etwaige notwendige behördliche Ausfuhrgenehmigungen. Der Vertragspartner erklärt, alle Ausfuhrvorschriften und Exportbeschränkungen und sonstige Regelungen des Außenwirtschaftsrechts, insbesondere Deutschlands, der EU und der EU-Mitgliedsstaaten, oder im zu beliefernden Land zu beachten und dafür Sorge zu tragen, dass seine Vertragspartner diese Vorschriften ebenfalls einhalten. Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle erforderlichen Benachrichtigungen, Auskünfte und sonstigen Erklärungen ordnungsgemäß und vollständig abzugeben und Helmholz GmbH & Co. KG zu verständigen, wenn die Lieferung folgender Verwendung zugeführt werden soll: chemische, biologische oder Kernwaffen, Raketentechnologie oder sonstige militärische Verwendung.
Sämtliche Zölle, Steuern oder Abgaben, die bei einer Lieferung ins Ausland oder Leistung im Ausland entstehen, trägt der Vertragspartner. Für Verzögerungen, Stornierungen oder zusätzliche Aufwendungen der Lieferung durch Helmholz GmbH & Co. KG aufgrund von Ausfuhrregelungen-/genehmigungen des jeweils
betroffenen Rechts, ist jeglicher Schadensersatz durch Helmholz GmbH & Co. KG ausgeschlossen.

12. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Anwendbares Recht

a) Alleiniger örtlicher und internationaler Gerichtsstand ist, wenn der Vertragspartner Kaufmann ist, bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten, der Firmensitz der Helmholz GmbH & Co. KG.

b) Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen Über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

c) Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen der Helmholz GmbH & Co. KG ist der Firmensitz der Helmholz GmbH & Co. KG.

13. Sonstiges, Schriftform

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen eines Vertrages einschließlich der vorliegenden AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Die Parteien werden unwirksame Bestimmungen durch wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommen. Sinngemäß ist bei einer etwaigen Vertragslücke zu verfahren.
Vertragsänderungen und Vertragsergänzungen bedürfen der Schriftform, außer es wurde individuell eine andere Regelung getroffen.

Stand: Oktober 2016

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